(1)
Das Land stellt jährlich wenigstens eine Million Euro für einen Innovationsfonds für Weiterbildung zur Förderung von Projekten im Sinne von § 17 bereit. Gefördert werden Maßnahmen die zum Aufbau eines Systems des lebensbegleitenden Lernens beitragen und möglichst einrichtungs- und trägerübergreifend im Sinne von § 5 angelegt sind, mit jeweils bis zu 50 000 Euro.
(2)
Die Fördermittel werden im Wettbewerbsverfahren auf Grundlage einer Förderbekanntmachung vergeben. Das Nähere regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Fördergrundsätze.
(3)
Bereits mit einer Entwicklungspauschale nach § 18 geförderte Maßnahmen können nicht gefördert werden.
V. Abschnitt Weitere Förderungen und Förderverfahren