(1)
Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.
(2)
Das Angebot an Bildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.