(1)
Die Weiterbildungseinrichtungen erhalten einen zusätzlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17. Dieser Zuschuss beträgt ab dem 1. Januar 2022 zweieinhalb Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 5 000 Euro je Einrichtung, und ab dem 1. Januar 2023 fünf Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 10 000 Euro je Einrichtung.
(2)
Der Nachweis über die eingesetzten Mittel erfolgt durch einen Sachbericht. Das für die Weiterbildung zuständige Ministerium stellt dafür ein einheitliches Muster zur Verfügung.