Jurafuchs

§ 6

WbG
Prüfungen
Stand 2000-04-14
(1)
Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und der vorbereitenden Lehrgänge unterliegt der Fachaufsicht des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums und der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehörde.
(2)
Das für Weiterbildung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit typisierte und kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen den Erwerb von Zeugnissen und Abschlusszertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen.
(3)
Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das für Weiterbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 51 Abs. 1 Schulgesetz gilt entsprechend.
(4)
Einrichtungen der Weiterbildung erhalten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen eine zusätzliche Förderung für durchgeführte Unterrichtsstunden. Die Einrichtungen, die bisher eine Förderung gemäß § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erhalten haben, genießen Bestandsschutz.
(5)
Bei der Antragstellung haben die Einrichtungen Angaben über die geplanten Angebote zu machen. Zu den förderfähigen Angeboten zählen auch die zur Vorbereitung auf den Lehrgang geeigneten Alphabetisierungs- und Grundbildungsangebote sowie Unterrichtsstunden für sozialpädagogische Betreuung.
(6)
Den Umfang der Förderung sowie die Förderfähigkeit von Angeboten nach Absatz 5 Satz 2 regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Schule und für Weiterbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags.

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