Erfüllt eine Abfallentsorgungsanlage, die der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes oder der aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Vorschriften nicht, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen.
§ 16
AbfWG M-Va Nachträgliche Anordnungen
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren, Überwachung, Deponieschonung
Stand 1997-01-15