Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.
§ 11
AG VwGO LSAErstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
Stand 1992-01-28