Der Präsident des Gerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplans nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper des Gerichts.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht§ 7 Bildung des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter →