Jurafuchs

§ 8a

AG VwGO LSA
Ausschluss des Vorverfahrens
Stand 1992-01-28
(1)
In den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Dies gilt nicht,
1.
soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens zwingend vorschreibt,
2.
für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
3.
in den Fällen des § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes,
4.
für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten
5.
für kommunalaufsichtliche Entscheidungen,
6.
für Entscheidungen des Statistischen Landesamtes über die Gewährung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsgesetz und
7.
für Entscheidungen nach dem GRW-Gesetz vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1513), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
für Entscheidungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Kostenentscheidungen, Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
(3)
Für die bis zum 1. Dezember 2003 bereits den jeweiligen Adressaten bekannt gegebenen Verwaltungsakte gelten die Absätze 1 und 2 nicht.

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