Abweichend von § 58 Abs. 9a Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes ist für richterliche Anordnungen nach § 48 Abs. 3 Satz 3 und § 58 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.
§ 11a
AG VwGO LSARechtswegzuweisung nach § 58 Abs. 9a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
Stand 1992-01-28