Jurafuchs

§ 1

AGBauGB
Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde
Stand 1999-11-07
Angelegenheiten, für die nach dem Baugesetzbuch die Gemeinde zuständig ist, werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Im Geltungsbereich von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen nach

a)
den §§ 8 und 9 sowie
b)
§ 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen hat,

ist für das Einvernehmen und die Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch diese Senatsverwaltung zuständig. Soweit die oberste Bauaufsicht im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren oder im Widerspruchsverfahren zuständig ist, tritt bei einer notwendigen Zustimmung der Gemeinde das zuständige Mitglied des Senats an die Stelle des Bezirks. Im Übrigen entscheidet das zuständige Mitglied des Bezirksamts über die Zustimmung, soweit sich nicht das Bezirksamt die Erledigung dieses Geschäfts gemäß § 38 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2026 (GVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorbehält.

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