Die Bezirksämter und die zuständigen Senatsverwaltungen sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 30c
AGBauGBVerarbeitung personenbezogener Daten
Stand 1999-11-07