Jurafuchs

§ 23

AGBauGB
Kostenerstattung
Stand 1999-11-07
An die Stelle der Satzung nach § 135 c des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. Auf die Kostenerstattung sind die Verfahrensvorschriften des Dritten Abschnitts des Erschließungsbeitragsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der Kostenerstattungsbetrag wird von den Bezirken erhoben.

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