Jurafuchs

§ 25

AGBauGB
Landesprogramme zum Erwirken von Bundesfinanzhilfen
Stand 1999-11-07
(1)
Die Landesprogramme zum Erwirken von Bundesfinanzhilfen der Städtebauförderung nach den §§ 164 a, 164 b des Baugesetzbuchs sind von der zuständigen Senatsverwaltung aufzustellen sowie förderungstechnisch abzuwickeln und abzurechnen.
(2)
Aufgaben der Bezirke, soweit sie Gegenstand der Finanzierung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen nach § 164 b des Baugesetzbuchs sind, unterliegen dem Eingriffsrecht nach § 23 Landesorganisationsgesetz.

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