Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs dürfen automatisierte Verfahren auf Abruf eingesetzt werden. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung.
§ 30a
AGBauGBAutomatisiertes Verfahren auf Abruf
Stand 1999-11-07