Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Baugesetzbuchs und dieses Ausführungsgesetzes erlassen die zuständigen Mitglieder des Senats. Die Befugnisse der Senatsverwaltung für Finanzen auf Grund der Landeshaushaltsordnung (LHO) bleiben unberührt.
§ 33
AGBauGBErlass von Ausführungsvorschriften
Stand 1999-11-07