Jurafuchs

§ 29a

AGBauGB
Stadtumbau
Stand 1999-11-07
(1)
Über die Festlegung von Gebieten des Stadtumbaus nach § 171b Abs. 1 des Baugesetzbuchs beschließt der Senat.
(2)
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung stellt in Abstimmung mit den Bezirken das städtebauliche Entwicklungskonzept nach § 171b Abs. 2 des Baugesetzbuchs auf und bestimmt die grundsätzlichen Ziele und Maßnahmen des Stadtumbaus.
(3)
Stadtumbauverträge nach § 171c des Baugesetzbuchs werden von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geschlossen. Sie kann diese Aufgabe auf die Bezirke übertragen.
(4)
An die Stelle der Satzung nach § 171d Abs. 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Senats.

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