(1)
An die Stelle der Satzung nach § 132 des Baugesetzbuchs tritt ein besonderes Landesgesetz (Erschließungsbeitragsgesetz).
(2)
Die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht (§ 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuchs) regelt der Senat durch Verwaltungsvorschriften.