(1)
Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs unmittelbar oder mittelbar erhebliche Gesamtinteressen Berlins, kann das zuständige Mitglied des Senats einen Eingriff nach § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vornehmen. Hierfür gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 sinngemäß.
(2)
Erhebliche Gesamtinteressen Berlins liegen insbesondere vor bei
1.
Vorhaben im Geltungsbereich von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen nach
a)
den §§ 8 und 9, sowie
b)
§ 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen hat,
2.
Wohnungsbauvorhaben, die wegen ihrer Größe (ab 50 Wohneinheiten) von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt sind,
3.
Vorhaben an übergeordneten Gemeinbedarfsstandorten,
4.
gesamtstädtisch bedeutsamen Kompensationsmaßnahmen.