Jurafuchs
Art. 21

Art. 21

Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten
Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Stand 1982-12-13
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt 1. einem Verwahrten Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt, 2. sich mit einem Verwahrten, der sich innerhalb einer Anstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt. (2) Verwahrter im Sinn des Absatzes 1 ist, wer sich in behördlichem Gewahrsam befindet, ohne Gefangener im Sinn des § 115 OWiG zu sein. (3) Der Versuch der Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße belegt werden.

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