Jurafuchs
Art. 39

Art. 39

Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Feld und Flur
Schutz von Feld und Flur
Stand 1982-12-13
(1) Feld und Flur im Sinn dieses Abschnitts sind 1. alle Grundstücke außerhalb eines Forstes, die der Gewinnung von Feldfrüchten, Gartenfrüchten, Bäumen, Sträuchern oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und Weinberge, 2. die Wege, Gräben und Böschungen, die mit den in Nummer 1 genannten Grundstücken räumlich zusammenhängen und ihrer Bewirtschaftung dienen, 3. die Ödflächen. (2) Anpflanzungen in öffentlichen Anlagen und in Friedhöfen fallen nicht unter Absatz 1.

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