Jurafuchs
Art. 4

Art. 4

Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften oder Anordnungen für den Einzelfall
Allgemeine Vorschriften über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Stand 1982-12-13
(1) Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Rang unter dem Gesetz können auf Grund eines Landesgesetzes mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrundeliegende gesetzliche Straf- oder Bußgeldvorschrift verweist. (2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden für den Einzelfall können nach Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Anordnung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann oder ihre Vollziehung angeordnet ist.

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