Jurafuchs
Art. 56

Art. 56

Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Zuständigkeit für gemeindefreie Gebiete
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1982-12-13
(1) Für die im Kreisgebiet gelegenen gemeindefreien Gebiete können die Landkreise Verordnungen in den gleichen Fällen erlassen, in denen die Gemeinden zum Erlaß von Gemeindeverordnungen ermächtigt sind. (2) Soweit die Gemeinden zu einer Erlaubnis, zu Anordnungen für den Einzelfall oder zu sonstigen Maßnahmen ermächtigt oder verpflichtet sind, treten in gemeindefreien Gebieten die Landratsämter an die Stelle der Gemeinden. Das gilt sinngemäß für Anzeigen, die an die Gemeinde zu richten sind.

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