(1) Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise durch Verordnung das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten jedoch die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Erlaß von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1. einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung,
2. einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt.
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