Jurafuchs
Art. 6

Art. 6

Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Aufgaben der Sicherheitsbehörden
Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden; Entschädigung
Stand 1982-12-13
Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.

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