Jurafuchs
Art. 30

Art. 30

Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Verzehr alkoholischer Getränke und Konsum von Cannabisprodukten auf öffentlichen Flächen
Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Stand 1982-12-13
(1) Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Konsum alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums oder des Konsums von Cannabisprodukten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Die Verordnungen nach Satz 1 sind längstens auf vier Jahre zu befristen. In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind. (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

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