Jurafuchs
Art. 49

Art. 49

Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Allgemeine Aufsichtspflicht
Verfahren beim Erlaß von Verordnungen
Stand 1982-12-13
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörden haben auch bereits bekanntgemachte Verordnungen, die mit dem geltenden Recht, insbesondere mit Gesetzen oder mit Verordnungen einer höheren Behörde, in Widerspruch stehen, zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Verordnung nicht in der genehmigten Fassung bekanntgemacht worden ist. (2) Kommt die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk binnen einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist dem Verlangen nicht nach, so hebt die Rechtsaufsichtsbehörde die beanstandete Verordnung auf.

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