Jurafuchs
Art. 44

Art. 44

Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Zuständigkeit verschiedener Behörden oder Stellen
Verfahren beim Erlaß von Verordnungen
Stand 1982-12-13
(1) Sind verschiedene Behörden oder Stellen zum Erlaß von Verordnungen zuständig, so soll die höhere Behörde oder Stelle von ihrer Befugnis nur Gebrauch machen, wenn eine einheitliche Regelung für ihren Bereich oder einen Teilbereich erforderlich oder zweckmäßig ist. Sie kann insoweit in der Verordnung entgegenstehende oder gleichlautende Vorschriften der unteren Behörde oder Stelle außer Kraft setzen. (2) Ist eine Verordnung für den örtlichen Bereich mehrerer ermächtigter Behörden oder Stellen der gleichen Verwaltungsebene erforderlich, so kann die gemeinsame höhere Behörde die Verordnung erlassen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →