Jurafuchs

Art. 15

BayStrWG
Beschränkungen des Gemeingebrauchs
Gemeingebrauch und Sondernutzung
Stand 1981-10-05
Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. Die Straßenverkehrsbehörde ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkungen kenntlich zu machen.

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