Jurafuchs

Art. 53

BayStrWG
Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen
Sonstige öffentliche Straßen
Stand 1981-10-05
Sonstige öffentliche Straßen sind:
1.
die öffentlichen Feld- und Waldwege;

das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;

2.
die beschränkt-öffentlichen Wege;

das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;

3.
die Eigentümerwege;

das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.

Meine Notizen

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