Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.
Art. 63
BayStrWGStraßenstatistik
Aufsicht und Zuständigkeiten
Stand 1981-10-05