Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
Art. 16
BayStrWGVerunreinigung
Gemeingebrauch und Sondernutzung
Stand 1981-10-05