Jurafuchs

Art. 52

BayStrWG
Straßennamen und Hausnummern
Gemeindestraßen
Stand 1981-10-05
(1)
Die Gemeinden können den öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen.
(2)
Die Hausnumerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, regeln die Gemeinden durch Satzung nach Art. 23 der Gemeindeordnung, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

Meine Notizen

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