Jurafuchs

Art. 49

BayStrWG
Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen
Gemeindestraßen
Stand 1981-10-05
Wenn eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, sind diese verpflichtet, nach Maßgabe ihres Nutzens der Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße verläuft, die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

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