(1)Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.(2)Art. 49 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 54 Straßenbaulast und Eigentum an öffentlichen Feld- und Waldwegen, VerordnungsermächtigungArt. 55 Straßenbaulast für Eigentümerwege →