Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Art. 10
BayVwVfGNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Verfahrensgrundsätze
Stand 1976-12-23