Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
Art. 6
BayVwVfGAuswahl der Behörde
Amtshilfe
Stand 1976-12-23