Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Art. 70
BayVwVfGAnfechtung der Entscheidung
Förmliches Verwaltungsverfahren
Stand 1976-12-23