Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die Art. 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 88
BayVwVfGAnwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Ausschüsse
Stand 1976-12-23