Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union verlangt werden kann.
Art. 8c
BayVwVfGKosten der Hilfeleistung
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Stand 1976-12-23