Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← Art. 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche VerwaltungsverfahrenArt. 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen →