In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung dieses Gesetzes beruht.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 96a ÜbergangsregelungArt. 98 Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren →