Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung10)BGBl. FN 340-1, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 79
BayVwVfGRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Rechtsbehelfsverfahren
Stand 1976-12-23