Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs8)BGBl. FN 400-2 entsprechend.
Art. 62
BayVwVfGErgänzende Anwendung von Vorschriften
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand 1976-12-23