Jurafuchs

Art. 41

BayWG
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften
Gewässerausbau
Stand 2010-02-25
(1)
Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger zu dulden, dass die Personen, die den Ausbau veranlassen (Unternehmer) oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Gewässereigentümer haben den Ausbau eines Gewässers, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, zu dulden.
(2)
§ 41 WHG und Art. 25 gelten entsprechend.

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