Für die Anerkennung und den Widerruf sind die Regierungen zuständig. Das Anerkennungsverfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.
Art. 33
BayWGStaatliche Anerkennung von Heilquellen
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Stand 2010-02-25