Verlandungen, die durch künstliche Einwirkungen entstanden sind, stehen im Eigentum der Gewässereigentümer.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 8 Natürliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)Art. 10 Wiederherstellung eines Gewässers (Zu § 4 Abs. 5 WHG) →