Jurafuchs

Art. 76

BayWG
Festsetzung
Wassernutzungsgebühr
Stand 2010-02-25
(1)
Die Nutzungsgebühr und die Zinsen nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Behörde festgesetzt, die für die Zulassung der gebührenpflichtigen Nutzung zuständig ist.
(2)
Wird der Gebührenbescheid gleichzeitig mit dem Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid erlassen, so soll er mit diesem verbunden werden.

Meine Notizen

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