Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) zu berücksichtigen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 83 Ermittlung auf Grund des Bescheids oder in sonstigen Fällen (Zu den §§ 4 und 6 AbwAG)Art. 85 Erklärung und Nachweis niedrigerer Werte (Zu § 4 Abs. 5 AbwAG) →