(1)
Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf
1.
Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
2.
dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
3.
Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung
hinwirken. Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.
(2)
Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.