Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.
Art. 37
BayWGUnterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
Wasserwirtschaftliche Anlagen
Stand 2010-02-25