Jurafuchs

Art. 37

BayWG
Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
Wasserwirtschaftliche Anlagen
Stand 2010-02-25
Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.

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